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WRINT: Politikunterricht – Was ist der Verfassungskern? feat. der Bundesstaat

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Änderungen am Grundgesetz sind nicht einfach zu bewerkstelligen. Sie erfordern laut Art. 79 GGeine zwei-Drittel Mehrheit in Bundestag und Bundesrat. Doch es gibt sogar bestimmte Grundgesetzartikel, die nicht gar nicht geändert werden können. Diese Regelung findet man in Artikel 79,(3):

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 

1 und 

20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Damit ist sichergestellt, dass Deutschland auf ewig die freiheitlich-demokratische Grundordnung behält, die in Artikel 1 und 20 festgelegt wird. Deswegen wird Art. 79,(3) auch Ewigkeitsklausel und diese Grundprinzipien der Verfassungskern genannt. Aus den Grundsätzen von Artikel 1 und 20 leiten sich dann Staatsstrukturprinzipien der Bundesrepublik ab:

by-cc Thomas Brandt

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Der Bundesstaat ist unter diesen Prinzipien eines der einfacheren. Die Bundesstaatlichkeit sagt, dass Deutschland immer aus mehreren Bundesländern bestehen muss und, dass diese einen Einfluss auf die Gesetzgebung haben. Dies findet sich im Verfassungsorgan des Bundesrates und in der konkurrierenden Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern. Dazu ist der deutsche Bundesstaat auch nach dem Prinzip der Subsidiarität aufgebaut. Das bedeutet, dass die jeweils kleinste politische Einheit, die für ein Problem zuständig sein kann es auch ist. Die Gliederung Deutschlands in Bund, Länder und Kommunen ermöglicht es damit einfacher und flexibler auf politische Probleme einzugehen.

WRINT: Politikunterricht – Was für Grundrechte haben wir?

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Das Grundgesetz legt in den ersten 19 Artikeln die Grundrechte fest, die in Deutschland gelten. Diese Grundrechte sind hauptsächlich als Schutzrechte gegenüber dem Staat zu sehen und fundieren alle auf der Feststellung des Artikel 1, Satz 1 Grundgesetz: ((Alle zusammen bitte!))

Die Würde des Menschen ist unantastbar. GG Art. 1,1

Der deutsche Staat hat die Würde aller Menschen zu schützen und es steht außerhalb jeglicher Debatte, ob diese Würde angerührt werden kann. Es ist gängige Rechtsauffassung, dass diese Würde durch die weiteren Grundrechte im Grundgesetz definiert wird. Liest man sich diese weiteren Grundrechte durch, stellt man fest, dass ein paar sich auf alle Menschen beziehen und damit Menschenrechte sind und ein paar sich nur auf Deutsche beziehen und damit nur Bürgerrechte sind.

by-nc-nd Bundeszentrale für politische Bildung

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Eine aktuelle Version des Grundgesetzes findet sich immer bei de jure.