Aus den absolutistischen Herrschaften der frühen Neuzeit kam die Erfahrung, dass eine Vereinigung der verschiedenen Gewalten in einem Staat eine Gefahr für die Freiheit des Volkes ist. Denn dann kann staatliche Willkür von denjenigen ausgeübt werden, die diese Gewalten in ihrer Hand haben.
Dieser Idee setzen die Denker der Aufklärung die Idee der Gewaltenteilung entgegen. Da die Aufklärung die Freiheit des Menschen in den Mittelpunkt der philosophischen Betrachtung rückt, stellt sie auch fest, dass ein Staat in dem die Gewalt nicht geteilt ist, diese Freiheit maximal beschränken kann.
Der erste Philosoph, bei dem sich eine Idee von Gewaltenteilung findet, ist John Locke, der in seinem Second Treatise on Government die Exekutive von der Föderative trennt. Hierbei bestimmt die Föderative über die Gemeinschaft und erkläre Krieg und Frieden, während die Exekutive die Gesetze ausführt. Im Staat selbst trennt Locke dann noch die Legislative von der Prärogative, die der Exekutive zugeordnet unabhängig für das öffentliche Wohl handeln soll.
Eine, der modernen Sicht sehr ähnliche Idee der Gewaltenteilung formulierte dann erst Montesquieu. Er legt in seinem Werk Vom Geist der Gesetze eine Trennung von Gesetzgebung, Gesetzesausführung und Gesetzesauslegung also Legislative, Exekutive und Judikative. Montesquieu sagt dazu:
„Freiheit gibt es auch nicht, wenn die richterliche Befugnis nicht von der legislativen und von der exekutiven Befugnis geschieden wird. Die Macht über Leben und Freiheit der Bürger würde unumschränkt sein, wenn jene mit der legislativen Befugnis gekoppelt wäre; denn der Richter wäre Gesetzgeber. Der Richter hätte die Zwangsgewalt eines Unterdrückers, wenn jene mit der exekutiven Gewalt gekoppelt wäre.“ –
Vom Geist der Gesetze (De l’esprit des lois), XI, 6