Link zur Podcastfolge
Änderungen am Grundgesetz sind nicht einfach zu bewerkstelligen. Sie erfordern laut Art. 79 GGeine zwei-Drittel Mehrheit in Bundestag und Bundesrat. Doch es gibt sogar bestimmte Grundgesetzartikel, die nicht gar nicht geändert werden können. Diese Regelung findet man in Artikel 79,(3):
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln
1 und
20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Damit ist sichergestellt, dass Deutschland auf ewig die freiheitlich-demokratische Grundordnung behält, die in Artikel 1 und 20 festgelegt wird. Deswegen wird Art. 79,(3) auch Ewigkeitsklausel und diese Grundprinzipien der Verfassungskern genannt. Aus den Grundsätzen von Artikel 1 und 20 leiten sich dann Staatsstrukturprinzipien der Bundesrepublik ab:
by-cc Thomas Brandt
Der Bundesstaat ist unter diesen Prinzipien eines der einfacheren. Die Bundesstaatlichkeit sagt, dass Deutschland immer aus mehreren Bundesländern bestehen muss und, dass diese einen Einfluss auf die Gesetzgebung haben. Dies findet sich im Verfassungsorgan des Bundesrates und in der konkurrierenden Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern. Dazu ist der deutsche Bundesstaat auch nach dem Prinzip der Subsidiarität aufgebaut. Das bedeutet, dass die jeweils kleinste politische Einheit, die für ein Problem zuständig sein kann es auch ist. Die Gliederung Deutschlands in Bund, Länder und Kommunen ermöglicht es damit einfacher und flexibler auf politische Probleme einzugehen.